Liquidation: Definition, Zweck und Arten | Hermann + May (2024)

Was ist die Liquidation oder Auflösung eines Unternehmens - ein Überblick

Als Auflösung wird derjenige Vorgang bezeichnet, durch den die Gesellschaft aus ihrer ursprünglichen Tätigkeit in die Phase der Abwicklung ihrer Geschäfte zwecks Beendigung ihrer Existenz eintritt.

Definition

„Liquidation“ (von lat. liquidare für „verflüssigen“), auch bekannt unter dem Begriff „Abwicklung“, bedeutet im betriebswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Zusammenhang die Veräußerung aller Vermögensgegenstände einer Gesellschaft mit der Konsequenz, dass diese vollständig beendet wird.

Sinn und Zweck

Eine Liquidation ist ein wichtiger Schritt, den eine Kapital- oder Personengesellschaft in Erwägung ziehen muss, wenn sie zahlungsunfähig wird und aufgelöst werden soll. Durch den Verkauf aller Vermögensgegenstände des Unternehmens wird versucht, alle Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen und das verbleibende Vermögen in liquide Mittel umzuwandeln.

Dies kann durch den Verkauf von Gebäuden, Maschinen und Fahrzeugen geschehen, die einfach in Bargeld umtauschbar sind. Das Ziel der Liquidation ist die Beendigung der laufenden Geschäfte und die Verteilung des verbleibenden, ausschließlich in Geld bestehenden Vermögens an die Gesellschafter. Dabei darf die Gesellschaft während der Auseinandersetzung alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchführen, sogar Neuverträge abschließen.

Liquidation vs Insolvenz

Obwohl Liquidation und Insolvenz oft synonym verwendet werden, sind sie doch nicht das Gleiche. Eine Liquidation ist nur möglich, wenn die Gesellschaft auf regulärem Wege beendet wird oder die Insolvenz mangels Masse abgelehnt wurde. Im Gegensatz dazu kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden, wenn eine Gesellschaft zahlungsunfähig ist, die Zahlungsunfähigkeit droht oder sich die Überschuldung abzeichnet. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird der Gesellschaft ein Insolvenzverwalter zur Seite gestellt, der dafür sorgt, dass die Gesellschaft gemäß den Regelungen der Insolvenzordnung entweder abgewickelt oder saniert wird und den ordentlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt. Während bei einer Liquidation die Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen verliert, bleibt sie bei einer Abwicklung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in ihrer aktuellen Rechtsform bestehen. Eine Insolvenz ist also sinnvoll, wenn die Gesellschaft saniert werden soll, während eine Liquidation infrage kommt, wenn die Beendigung einer Gesellschaft bereits beschlossene Sache ist oder ein Insolvenzantrag vom Gericht abgelehnt wurde.

Verschiedene Arten der Liquidation

Es gibt drei Hauptfaktoren, anhand derer man verschiedene Arten von Liquidationen unterscheiden kann. Der erste Faktor betrifft den Zweck der Liquidation. Wenn alle Vermögenswerte einer Gesellschaft verkauft werden und diese anschließend beendet wird, spricht man von einer materiellen Liquidation. Wenn die Gesellschaft jedoch ihre Geschäftstätigkeit unter einer neuen Rechtsform fortsetzt, nennt man dies eine formelle Abwicklung. Hierbei werden die Vermögenswerte auf die neue Gesellschaft übertragen.

Der zweite Faktor ist der Vermögensumfang. Es gibt die Totalliquidation, bei der sämtliche verfügbaren Vermögenswerte verkauft oder auf eine neue Rechtsform übertragen werden, sowie die Teilliquidation, bei der nur Teile des Vermögens verkauft werden. Eine Teilliquidation führt oft zur Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, ohne ihre Rechtsform zu beeinträchtigen.

Der dritte Faktor ist der Anlass der Liquidation. Eine freiwillige Liquidation erfolgt aufgrund einer Entscheidung der Gesellschafter oder der Hauptversammlung. Eine per gerichtlicher Verfügung erzwungene Liquidation ist davon zu unterscheiden. In einigen Fällen ist der Zeitpunkt der Liquidation auch bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 131 HGB).

Liquidator

Die Aufgabe des Liquidators besteht darin, den Abwicklungsprozess nach Auflösung eines Unternehmens zu übernehmen. Dabei ist es wichtig, dass der Liquidator sich an die geltenden Gesetze hält und über eine entsprechende Fachkompetenz verfügt. In der Regel wird diese Rolle von einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer persönlich ausgeübt. Es ist jedoch auch möglich, eine außenstehende Person als Liquidator zu bestimmen, entweder per Klausel im Gesellschaftsvertrag, Beschluss der Hauptversammlung oder Gerichtsbeschluss. Die Ernennung eines Liquidators durch Gesellschafterbeschluss ist üblicherweise in jedem Fall zulässig. Die Bestellung von Liquidatoren durch das Registergericht erfolgt eher in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei objektiv begründeten Zweifeln an der Neutralität oder Qualifikation eines Liquidators.

Die Abwickler haben die Aufgabe, im Interesse der Gläubiger sowie der Aktionäre und Gesellschafter eine möglichst große Verteilungsmasse zu erwirtschaften. Dabei müssen sie die laufenden Geschäfte beenden, Forderungen eintreiben, das übrige Vermögen in Geld umsetzen und die Gläubiger befriedigen. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und werden bei Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen.

Ablauf einer Liquidation

Die Liquidation einer Gesellschaft oder eines Vereins ist ein mehrstufiger Prozess, der aus drei Phasen besteht: Auflösung, Liquidation und Löschung.

Um eine GmbH oder UG aufzulösen, muss der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter notariell beglaubigt und beim zuständigen Registergericht am Sitz der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Dieser Schritt markiert den Beginn der Abwicklungsphase, in der die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit einstellt. Obwohl die Rechtspersönlichkeit und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden, muss die Firma einen Zusatz wie "i. L.", "in Liquidation" oder "i. Abw." tragen, um Dritte darüber zu informieren, dass sie sich in der Abwicklung befindet. Es ist wichtig, den Auflösungsgrund bei der Anmeldung anzugeben.

Der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter erfordert in der Regel eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei der Liquidation eines Einzelunternehmens trifft der Inhaber natürlich alleine die Entscheidung. Im Gegensatz zu einem Satzungsänderungsbeschluss bedarf der Auflösungsbeschluss nicht der notariellen Beurkundung oder Eintragung im Handelsregister, um wirksam zu werden. Die Auflösung tritt daher zum vorgesehenen Zeitpunkt ein.

Die Auflösung der Gesellschaft muss unverzüglich in den "Gesellschaftsblättern" bekannt gemacht werden, um das Sperrjahr einzuleiten. Der Gläubigeraufruf ist eine besonders wichtige Liquidatorenpflicht, um die Gläubiger von der Auflösung zu unterrichten. Das "Gesellschaftsblatt", in dem die Veröffentlichung zwingend erfolgen muss, ist seit dem ersten April 2005 nicht mehr der (Papier-)Bundesanzeiger, sondern der elektronische Bundesanzeiger. Während des Sperrjahres darf keine Vermögensverteilung an die Gesellschafter erfolgen, sondern nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden.

Nachdem der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, beginnt die eigentliche Abwicklung der Gesellschaft. Der Liquidator hat die Aufgabe, alle laufenden Geschäfte abzuschließen und offene Forderungen einzuziehen. Gleichzeitig müssen alle Verbindlichkeiten und Schulden der Gesellschaft beglichen werden. Sollte es notwendig sein, kann der Liquidator auch Vermögenswerte in Geld umsetzen, um die Schulden der Gesellschaft zu begleichen. Falls sich der Abwicklungsprozess länger als ein Jahr hinzieht, ist der Liquidator verpflichtet, zum Geschäftsjahresabschluss eine Zwischenbilanz und einen Lagebericht zu erstellen. Dies dient dazu, dem Gericht einen Einblick in die finanzielle Situation der Gesellschaft zu geben und sicherzustellen, dass die Interessen der Gläubiger und Gesellschafter gewahrt werden.

Nach Abschluss der Liquidation und Verteilung des Liquidationserlöses wird die Beendigung der Gesellschaft oder des Vereins im entsprechenden Register angemeldet und die Gesellschaft oder der Verein wird rechtlich beendet und aus dem Register gelöscht. Es müssen zahlreiche gesetzlich vorgegebene Formalien beachtet werden, bevor eine bestehende GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister gelöscht werden kann.

Beispiel

Hier ein Beispiel für die Liquidation eines Unternehmens in Form der Schließung eines kleinen Einzelhandelsgeschäfts. Das Beispiel soll auch zeigen, dass eine Liquidation nicht unbedingt die Reaktion auf den Konkurs eines Unternehmens sein muss. Manchmal gibt es dafür auch ganz andere Gründe, die nichts mit einer Zahlungsunfähigkeit zu tun haben.


Angenommen, die Eigentümerin des Geschäfts, Frau Müller, hat sich dazu entschlossen, ihr Unternehmen aufzulösen, weil sie in den Ruhestand gehen möchte und keinen Nachfolger findet, so muss sie eine Liquidation durchführen, um das Vermögen zu liquidieren und das Unternehmen aufzulösen.

Frau Müller kann einen Liquidator ernennen, der die Auflösung des Unternehmens durchführt und sich um die Abwicklung der Geschäfte kümmert. Sie entscheidet sich für einen erfahrenen Buchhalter, Herrn Schmidt, der ihr empfohlen wurde und den sie persönlich kennt. Herr Schmidt wird als offizieller Liquidator im Handelsregister eingetragen und kümmert sich auf Frau Müllers Rechnung um alle mit der Liquidation verbundenen Aufgaben – insbesondere um die öffentliche Ankündigung der Auflösung mit Gläubigeraufruf und die ordnungsgemäße Bilanzierung.

Im Rahmen der Liquidation verkauft Herr Schmidt das Vermögen des Einzelhandelsgeschäfts, einschließlich der Waren, der Einrichtung und des Inventars. Nachdem alle Gläubigeransprüche befriedigt und auch sonst alle erforderlichen Liquidationsmaßnahmen erfolgt sind, meldet Herr Schmidt die Löschung des Unternehmens zum Handelsregister an. Frau Müller nimmt sich persönlich der Geschäftsbücher und Schriften an, mit der Absicht, sie für die nächsten zehn Jahre sicher aufzubewahren. Nun muss sie nur noch das obligatorische Sperrjahr abwarten, bis sie sich den Restbetrag des Vermögens auszahlen lassen kann.

Fazit

Eine Liquidation ist also ein komplexer Prozess, der auch länger dauern kann und dazu dient, eine Gesellschaft zu beenden und ihr Vermögen in liquide Mittel umzuwandeln. Generell läuft der Prozess aber in drei großen Schritten ab. Dabei unterscheiden sich Liquidationen je nach Zweck, Vermögensumfang und Anlass. Der Liquidator spielt dabei eine wichtige Rolle im Liquidationsprozess und sollte über Fachkompetenz und Wissen über die Einhaltung geltender Gesetze verfügen.

Liquidation: Definition, Zweck und Arten | Hermann + May (1)

Über den Autor:

Thomas May

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Tel.: +49 7131 72409-0

Liquidation: Definition, Zweck und Arten | Hermann + May (2024)
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